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   LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23   

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LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23 (https://dejure.org/2023,33662)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.11.2023 - 6 O 203/23 (https://dejure.org/2023,33662)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 21. November 2023 - 6 O 203/23 (https://dejure.org/2023,33662)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminverlegungsantrag im eV-Verfahren lässt Eilbedürftigkeit entfallen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminverlegungsantrag im eV-Verfahren lässt Eilbedürftigkeit entfallen! (IBR 2024, 214)

 
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  • OLG Hamm, 15.09.2009 - 4 U 103/09

    Anforderungen an die Dringlichkeit in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Auszug aus LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23
    Es hätte daher auch eine andere Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung des Termins betraut werden können (hierzu OLG Hamm BeckRS 2009, 28643 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 21 U 44/03

    Dringlichkeit der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    Auszug aus LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23
    Aufgrund der bereits durch das Prozessverhalten widerlegten Dringlichkeitsvermutung kann offen bleiben, ob eine solche Widerlegung auch dadurch erfolgt ist, dass die Verfügungsklägerin zwischen Stellen der Schlussrechnung und Antragstellung knapp 6 Monate hat verstreichen lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 825; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 379).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2007 - 20 U 149/06

    Keine Eilbedürftigkeit im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren bei

    Auszug aus LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23
    Dabei muss sich die Verfügungsklägerin auch Verzögerungen zurechnen lassen, die ihre Prozessbevollmächtigte zu vertreten hat (OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 12842).
  • BPatG, 14.01.2005 - 26 W (pat) 211/04
    Auszug aus LG Frankenthal, 21.11.2023 - 6 O 203/23
    Ein solcher Antrag ist mit dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen und zeigt grundsätzlich, dass es der Verfügungsklägerin nicht eilig gewesen ist, die begehrte einstweiligen Verfügung zu bekommen (OLG Hamm, BeckRS 2009, 2864 m.w.N.).
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